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   FG Hamburg, 11.03.1997 - I 154/96   

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FG Hamburg, 11.03.1997 - I 154/96 (https://dejure.org/1997,8086)
FG Hamburg, Entscheidung vom 11.03.1997 - I 154/96 (https://dejure.org/1997,8086)
FG Hamburg, Entscheidung vom 11. März 1997 - I 154/96 (https://dejure.org/1997,8086)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1997, 906
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 18.04.1989 - VII S 5/89

    Anspruch auf Altersrente - Pfändungs- und Einziehungsverfügung - Rechtmäßigkeit -

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  • FG Düsseldorf, 14.08.2000 - 14 K 6470/98

    Kindergeld; Kostenentscheidung; Streitwert - Streitwert und Kostenentscheidung

    Eine Orientierung an oder Rechtsanalogie zu § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 GKG (so Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 11. März 1997 I 154/96, EFG 197, 908) scheidet aus, weil das steuerliche Kindergeld von seiner Zweckbestimmung (Steuerfreistellung des Existenzminimums für ein Kind und Förderung der Familie) Unterhaltsansprüchen näher steht als wiederkehrenden Leistungen aus öffentlich-rechtlichen Dienst- oder privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen (ebenso Finanzgericht Baden-Würtemberg vom 27. März 1998 9 K 315/96, EFG 1998, 1526 (1529)).
  • FG Baden-Württemberg, 28.02.2000 - 12 K 331/98

    Streitwertbemessung für Anfechtungsklage und Leistungsklage wegen Kindergeld

    Zum Teil wird dieses Ergebnis aus einer analogen Anwendung des § 17 Abs. 1 GKG gewonnen (vgl. etwa FG des Saarlandes, Beschluß des Vorsitzenden vom 13. Februar 1997 2 K 13/97, EFG 1997, 496; FG Mecklenburg Vorpommern, Urteil vom 27. August 1997 1 K 164/96, EFG 1998, 111 ; FG Baden-Württemberg Urteil vom 27. März 1998 9 K 315/96, EFG 1998, 1526, a. A.: FG Hamburg, Beschluß vom 11. März 1997 I 154/96, EFG 1997, 906, welches dem § 17 Abs. 3 GKG analog anwendet und somit zu einem Dreijahresbetrag kommt).
  • FG Düsseldorf, 05.06.2000 - 14 K 1182/98

    Kindergeld; Streitwert; Klageerhebung - Streitwert bei Anfechtung der

    Eine Orientierung an oder Rechtsanalogie zu § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 GKG (so Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 11. März 1997 I 154/96, EFG 1997, 908) scheidet aus, weil das steuerliche Kindergeld von seiner Zweckbestimmung (Steuerfreistellung des Existenzminimums für ein Kind und Förderung der Familie) Unterhaltsansprüchen näher steht als wiederkehrenden Leistungen aus öffentlich-rechtlichen Dienst- oder privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen (ebenso Finanzgericht Baden-Württemberg vom 27. März 1998 9 K 315/96, EFG 1998, 1526 (1529)).
  • FG Düsseldorf, 08.01.1999 - 10 K 136/97

    Feststellung der Zahlungspflicht für eine unbestimmte Dauer; Bemessung des

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  • FG Baden-Württemberg, 20.08.1998 - 13 Ko 1/98

    Geltung der während der sachlichen Zuständigkeit der Sozialgerichte maßgeblichen

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  • FG Saarland, 18.12.1997 - 2 K 84/97

    Finanzgerichtsordnung; Streitwert in Kindergeldsachen

    Das FG Hamburg (Beschluß vom 11. März 1997 I 154/96, EFG 1997, 906) ist hingegen der Auffassung, in diesen Fällen sei in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 3 GKG der dreifache Jahresbetrag des geltend gemachten Anspruchs auf monatliche Kindergeldleistungen anzusetzen, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
  • FG Hessen, 28.10.1997 - 9 K 3297/97

    Streitwertfestsetzung bei Begehren der Bewilligung von Kindergeld im

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